One Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 vor einer Stunde schrieb magoo: Das ist aus dem Teil "sonstige Sicherheitsanforderungen". In der DIN stehen zb auch die Sicherheitsanforderungen für die Batterie. Richtig, §7 "Sonstige Sicherheitsanforderungen": "3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2018-11 entsprechen," Da die DIN wohl erst vom November 2018 ist (2018-11 deutet jedenfalls darauf) , wäre es interessant den Inhalt zu kennen. Nicht, dass damit noch mehr Einschränkungen verbunden sind... 1 Zitieren
caelus Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 5 hours ago, magoo said: Nochmal: "Bauartbedingt" schließt eine simple elektronische Drosselung NICHT aus. Leider doch. Es sei denn, die firmware ist über entsprechenden Manipulationsschutz geschützt. Oder das Gerät kann vom Motor her nicht mehr leisten. Ansonsten, wenn man es einfach umflashen kann, ist das nicht "bauartbedingt" Sollte eigentlich klar sein. Gibt zigfach analoge Präzedenzfälle. Zitieren
caelus Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 (bearbeitet) On 12/23/2018 at 10:58 PM, Kai said: Es ist meiner Meinung nach auch richtig ein TÜV-Gutachten und eine ABE vorauszusetzen! Gerade in Betracht auf die Verkehrssicherheit ist es der wichtigste Punkt sich als Fahrer im Straßenverkehr auf die Qualität der Fahrzeuge verlassen zu können! Unfälle auf Grund von technischer Probleme darf es nicht geben. Eigentlich ja. Das Problem ist dabei aber, dass der TÜV zu diesen neuen Typen gar keine Kompetez hat. Die prüfen zB EMV und Fahrdynamik. Fahrdynamiktest - wie soll das bitte gehen? Außerdem ist das Verfahren viel zu aufwendig und zu teuer. Paar 1000 Eur. Zulassungsfähig ist aber sowieso kein Board, davon ab. Daher leider alles unrealistisch. Geht nur, wenn man diese eKFV stoppt. Und dann ohne Typprüfungspflicht in der Ausnahmeverordnung die PLEV Kassen regelt. bearbeitet 6. März 2019 von caelus Zitieren
caelus Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 (bearbeitet) 7 hours ago, Lolo90 said: Soweit ich weiß will IoHawk recht schnell eine ABE. Der ist weitgehend baugleich zum Xiaomo M365. Wahrscheinlich aus dem selben Werk. Den Scooter gibt es ja unter ganz vielen Labeln. Für die Zulassung ist das Problem, dass der eben schneller ist als 20lm/h. IoHawk spezifiziert den selber mit 24 km/h. Da kann eine Prüfung auf "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" jetzt schlecht bestätigen, dass der nur 20 km/h kann. Gangbar wäre aber die Firmware zu drosseln. Und dann die Möglichkeiten des Flashens zu kappen. Evtl wird es akzeptiert, wenn z.B. das Bluetooth Modul ausgebaut wird. Macht das Gerät natürlich unattraktiver dann. Ich glaub ja nicht, dass hier in der Community sich einer nen 20 km/h Scooter zulegen würde. bearbeitet 6. März 2019 von caelus Zitieren
magoo Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 18 minutes ago, caelus said: Leider doch. Es sei denn, die firmware ist über entsprechenden Manipulationsschutz geschützt. Oder das Gerät kann vom Motor her nicht mehr leisten. Ansonsten, wenn man es einfach umflashen kann, ist das nicht "bauartbedingt" Sollte eigentlich klar sein. Gibt zigfach analoge Präzedenzfälle. „Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner Bauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann.“ Bestimmungsgemäße Benutzung heißt nicht das es unmöglich sein muss, die Höchstgeschwindigkeit zu ändern. Es gibt keine Präzedensfälle die deine Behauptung belegen. Ansonsten kannst du bestimmt welche nennen. Ein Manipulationsschutz der Firmware wurde weder gefordert noch irgendwo angekündigt und wäre auch nicht machbar. 1 Zitieren
One Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 vor 21 Minuten schrieb caelus: Der ist weitgehend baugleich zum Xiaomo M365. Wahrscheinlich aus dem selben Werk. Den Scooter gibt es ja unter ganz vielen Labeln. Für die Zulassung ist das Problem, dass der eben schneller ist als 20lm/h. IoHawk spezifiziert den selber mit 24 km/h. Da kann eine Prüfung auf "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" jetzt schlecht bestätigen, dass der nur 20 km/h kann. Gangbar wäre aber die Firmware zu drosseln. Und dann die Möglichkeiten des Flashens zu kappen. Evtl wird es akzeptiert, wenn z.B. das Bluetooth Modul ausgebaut wird. Macht das Gerät natürlich unattraktiver dann. Ich glaub ja nicht, dass hier in der Community sich einer nen 20 km/h Scooter zulegen würde. Diese Idee hatte ich auch schon, habe aber bis jetzt keine Lösung gefunden. Der Bluetooth-Chip sitzt oben im Controller-Board, nur weiß ich nicht, wie der aussieht oder wie man den deaktivieren könnte. Hab auch schon nach Möglichkeiten gesucht diesen abzuschirmen - vergebens. Wenn man eine 20 km/h Firmware aufspielt und dann die Möglichkeit der Veränderung - sei es durch eine nicht reversible Lösung wie auslöten, abschalten, etc. oder durch einen Schalter der mit Siegellack oder einer Plombe versehnen ist - unterbindet, wäre das wohl für viele Fahrzeuge ein gangbarer Weg. vor 10 Minuten schrieb magoo: Ein Manipulationsschutz der Firmware wurde weder gefordert noch irgendwo angekündigt und wäre auch nicht machbar. Das wäre schön! Hast Du denn Details zu den geforderten Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2018-11 bzw. was in der DIN gefordert wird? Zitieren
magoo Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 7 minutes ago, One said: Das wäre schön! Hast Du denn Details zu den geforderten Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2018-11 bzw. was in der DIN gefordert wird? Ja, da steht man muss das Gerät vollständig von allen Funkverbindungen und Anschlußmöglichkeiten befreien, Elektronik verplomben und der TüV-Prüfer muss seinen Ring den er vom Verkehrsminister verliehen bekommen hat in den Siegellack drücken. 🤣🤣 Ihr steigert euch in einen Scheiß rein ... dazu fällt mir nichts mehr ein. 🤣 1 Zitieren
caelus Geschrieben 6. März 2019 Geschrieben 6. März 2019 18 minutes ago, One said: ..das wohl für viele Fahrzeuge ein gangbarer Weg. Du müsstest damit ja zur EInzelabnahme. Ist zwar noch nicht bekannt, was die kosten soll. Aber das BMVI schätzt die Typprüfung mit 5500 EUR für den Sachverständigen vom TÜV. EMV und Fahrdynamiktest. Da in der EInzelabnahme die selben Test gemacht werden müssen, kann das nicht viel billiger werden (es sei denn bereits bekannter Typ oder ähnliche Vereinfachung so dass bestimmte Tests entfallen können). Ich denke es würde auch nicht anerkannt, bei einem Gerät nachträglich was umzubauen. Das muss ab Werk. Denn da wird das "bestimmungegemäße" s.o. festgelegt. Zitieren
caelus Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 1 hour ago, One said: Das wäre schön! Hast Du denn Details zu den geforderten Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2018-11 bzw. was in der DIN gefordert wird? Ich hab die leider auch noch nicht gesehen. Externe Links nur für Mitglieder sichtbar steht aber bisschen was dazu. 1 Zitieren
chaserof Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 Langsam verstehen immer mehr leute die Verordnung ;). und Sprechen sich immer mehr gegen denn e-Scooter aus. Aus meinen Umfeld. Hatte auch mal gelesen Montag das die Verordnung nochmal nachgearbeitet werden soll ??. Keine Arnung ob es stimmt "lügen presse" vieleicht. Habe auch darauf mal über Twitter das BMVI angeschrieben. Mal schauen obe es noch zu einer Antwort kommt,Da das Bmvi in der Hinsicht wieder leicht still geworden ist. Für die Sharring Anbieter glaube wird es eh einmal durch die Verordnung und dann noch die ganzen Auflagen, und dann noch denn ganzen aufwand"Wartung und so.." ehr ein verlustgeschäft . Ich frage mich auch wieviele Kopfschmerzen Durch die Verordnung bei denn E-Board Herstellern verustacht wurden / werden. Schutz vor Manipulation usw... = wäre nicht nur der Tot der Diy Board´s in meinen Augen. Ach ja wenn man sich so in der Bucht überall umschauen tut ,es werden immer noch viele E-Scooter verkauft. Zum teil immer noch mit denn Versprechen Das man später dammit fahren darf ,was eigendlich nicht mehr stimmt. Zitieren
One Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 vor 8 Stunden schrieb caelus: Aber das BMVI schätzt die Typprüfung mit 5500 EUR für den Sachverständigen vom TÜV. EMV und Fahrdynamiktest. Gibt´s das irgendwo schriftlich? Wenn das BMVI, wie zum Beispiel auf Twitter kommuniziert, dass auch bereits gekaufte Fahrzeuge gefahren werden können, was ja nur per ABE oder Einzelbetriebserlaubnis möglich ist, dies aber so teuer ist, wäre das ja echt eine miese Nummer... Zitieren
Ministryofstoke Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 Das ist aber sehr sehr unglücklich ausgedrückt vom BMVI. Sind denn nun bereits gekaufte Fahrzeuge zugelassen (nach Richtlinien, die erst noch entschieden werden) oder muß eine ABE (deren genaue Spezifikation erst noch entschieden wird) gemacht werden und dann darf gefahren werden???? Da aber BMW bereits mit einem Roller wirbt der zugelassen ist, darf man davon ausgehen, dass die Spezifikationen die der BMW Roller hat, die richtigen sind. Im Zweifel würde ich da BMW im Auge behalten. BMWi äh BMVI ist nicht ganz so transparent. BMW schon. Die Frage, die sich dann stellt. WELCHE Richtlinien gelten für Elektroskateboards. Was sollen wir sagen. ALLES KANN SEIN - NICHTS KANN AUCH SEIN. ES IST REINE VERMUTUNG. ES GIBT EIN PAAR LEUTE, DIE GENAUERES WISSEN, sich aber zurückhalten in den Aussagen. Die Diskussion über DIN Normen, Geschwindigkeiten, Motorstärken - das alles ist ohne weitere Relevanz für die Fakten, vor dir wir Mitte Mai - eher so Mitte Juni oder Anfang Juli gestellt werden. 1 Zitieren
caelus Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 (bearbeitet) 2 hours ago, One said: Gibt´s das irgendwo schriftlich? Wenn das BMVI, wie zum Beispiel auf Twitter kommuniziert, dass auch bereits gekaufte Fahrzeuge gefahren werden können, was ja nur per ABE oder Einzelbetriebserlaubnis möglich ist, dies aber so teuer ist, wäre das ja echt eine miese Nummer... Steht Externe Links nur für Mitglieder sichtbar auf Seite 29 unter "b) Für die Wirtschaft" Quote ABE oder Einzelbetriebserlaubnis möglich ist, dies aber so teuer ist, wäre das ja echt eine miese Nummer... Das ist es auch, allerdings. Da muss man auch nichts abwarten. Das BMVI hat da gar nicht den Handlungsspielaum. Sie können für lenkerlose eKF (Ausnahmeverordnung) weder hinter die eKFV zurückfallen, noch sich über die üblichen Richtlinien für KFZ hinwegsetzen, noch die Kosten der Einzelanmahme beim TÜV beeinflussen. Heißt also: entweder wird das komplett fallen gelassen mit der Betriebserlaubnispflicht, also auch bereits in der eKFV, oder aber kein bisheriges Gerät wird legal fahren können. Und auch in Zukunft nicht. Zumindest nicht die interessanten. bearbeitet 7. März 2019 von caelus Zitieren
Holz Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 Ich finde ja schon diesen Punkt in der Verordnung als trügerisch, weil die neue Fahrzeugklasse von der Typengenehmigung ausgeschlossen sein soll, so möchte es die EU. IV.Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der nationale Regelungsbedarf entstand im Zusammenhang mit der seit Januar 2016 auf europäischer Ebene verpflichtend anzuwendenden neuen Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013, die selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausschließt. Das Verordnungsvorhaben soll den im Zusammenhang mit dieser EU-Verordnung deutlich zutage getretenen nationalen Regelungsbedarf decken. 1 Zitieren
Holz Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 das steht in der EU Verordnung : Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden „Fahrzeuge der Klasse L“), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.(2) Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:a) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;b) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;d) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;e) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;f) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (1), Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (2) und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (3) sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;g) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;h) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;i) selbstbalancierende Fahrzeuge;j) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;k) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e and L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet Zitieren
Holz Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 Nach meinem persönlichen Rechtverständniss sollte die EU zu der Verornung sagen, schön Deutschland, könnt ihr so machen, aber die Typengenehmigung hatten wir doch schon mal ausgeschlossen, diesen Teil der Verordnung dürft Ihr so nicht umsetzen. Zitieren
Lolo90 Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 vor 2 Stunden schrieb Holz: Nach meinem persönlichen Rechtverständniss sollte die EU zu der Verornung sagen, schön Deutschland, könnt ihr so machen, aber die Typengenehmigung hatten wir doch schon mal ausgeschlossen, diesen Teil der Verordnung dürft Ihr so nicht umsetzen. Sehe ich genauso. Nur, wenn ich das richtig gelesen habe, gilt diese EU-Verordnung nicht für - monowheels (1) - Fahrzeuge ohne Sitz (j) - selbstbalancierende Fahrzeuge (i) Also so gut wie alle ekf. Oder hab ich da was falsch verstanden? Zitieren
Renchtaler Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 Toll, dann heißt es wieder warten. Das erweckt bei den Eindruck, dass die überhaupt nicht die Richtlinie der EU gelesen haben? Zitieren
hardy_harzer Geschrieben 7. März 2019 Geschrieben 7. März 2019 Leider wurden 90% von meinem Interview geschnitten, aber schön zu sehen dass man Beachtung findet: Externe Links nur für Mitglieder sichtbar WWW.ZDF.DE Geht es nach einem Referentenentwurf aus dem Bundesverkehrsministerium sollen künftig elektrisch angetriebene Mini-Roller auf Gehwegen fahren – streckenweise mit bis zu zwanzig Stundenkilometern. Es gibt jetzt schon... 2 1 Zitieren
caelus Geschrieben 8. März 2019 Geschrieben 8. März 2019 (bearbeitet) 15 hours ago, Holz said: Nach meinem persönlichen Rechtverständniss sollte die EU zu der Verornung sagen, schön Deutschland, könnt ihr so machen, aber die Typengenehmigung hatten wir doch schon mal ausgeschlossen, diesen Teil der Verordnung dürft Ihr so nicht umsetzen. Das ist eben Interpretationssache. Die Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 schreibt ja nicht weiter, warum die i) sitzlosen bzw. j) selbstbalancierenden Fahrzeuge ausgenommen sind. Es gibt da imho jetzt 2 Richtungen, in die man das interpretieren kann. 1) Die EU hat dazu nichts definiert, also ist man national völlig frei, dazu irgendwelche Gesetze zu erlassen. Das ist offenbar die Sichtweise aus der heraus die Elektrokleinsfahrzeugeverordnung entsprungen ist. 2) Die EU bezieht sich mit der Ausnahme für i) und j) auf die Klasse der PLEV, also der "persönlichen" und besonders "leichten" Geräte. Und hat diese absichtlich aus der Typverordnung herausgenommen, um den Mitgliedsländern eine Regelung ohne Typprüfungspflicht für diese Klasse zu ermöglichen. Da seit langem bekannt ist, dass ein Typprüfungsverfahren solche kleineren Geräte sehr stark in der Marktentwicklung ausbremsen würde. Und es ja auch erklärtes Ziel sowohl der EU als auch des BMVI ist, diese Klasse zu fördern. In jedem Fall besteht ein dickes Versäumnis der EU, einerseits diese Absicht expliziter zu erläutern. Und reißt andererseits eine Lücke auf, wenn die Klasse der sitzlosen bzw. selbstbalancierenden Fahrzeuge komplett aus der EU Harmonisierung ausgeschlossen wird, denn es wird neben typprüfungsfreien sicher in Zukunft auch Geräte geben, die sehr viel schneller fahren können als 25km/h und in das EU Typgenehmigungsverfahren aufgenommen werden sollten. Es ist ja nicht zu verstehen, warum die gesamte L Klasse immer einen Sitz haben muss und nicht selbstbalancierend sein darf. Eigentlich hätte man das also genauer in die typprüfungsfreien und die typprüfungspflichtigen Light Electric Vehicles unterteilen müssen. Dahingehend arbeitet ja auch die Externe Links nur für Mitglieder sichtbar (Light Electric Vehicle Association). Und der weist darauf auch extra hin (Seite 6 und 7). Eine direkte rechtliche Handhabe, die Interpretation 1 zurückzuweisen sehe ich nicht. Aber es entspricht sicher nicht der ursprünglichen Zielsetzung, der Förderung der PLEV Klassen. Nun kommt erschwerend hinzu, dass alle anderen EU Länder, die nationale Verordnungen für PLEV erlassen haben, diese immer typprüfungsfrei ausgestaltet haben. Und zudem auch überwiegend eine 25km/h Höchstgeschwindigkeit entweder explizit erlauben, oder zumindest implizit tolerieren (bisher wird fast überall auch viel schneller toleriert). D.h. für Deutschland würde ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen. Und es ist in solch einer Konstellation auch nicht zu erwarten, dass Hersteller für den deutschen Markt extra Geräte mit 20 km/h entwickeln, die zudem noch den ganzen (kostenträchtigen) Bedingungen der DIN EN 15194 usw unterworfen sind (bei typprüfungsfreien ist die DIN freiwillig und wird sowieso nicht geprüft). Ansonsten kollidiert die jetzige eKFV aber noch mit einigen weiteren rechtlichen Grundprinzipien. So werden ja alle bereits im Umlauf befindlichen PLEVs in der Praxis nicht zulassungsfähig sein können. Und auch in Zukunft wird sich daran wohl nicht viel ändern, da die Regelungen genau so geschnitten sind, dass sie für die meisten Hersteller nicht in Frage kommen. Auch die Verhältnismäßigkeit der Auflagen und der entstehenden Kosten steht ja gar nicht in Relation zu den Geräten (man denke an ein 150,. EUR Hoverboard). Stattdessen werden nur einige wenige Geräte, die speziell für den deutschen Markt entwickelt wurden, zulassungsfähig sein. Das ist wettbewerbsrechtlich sehr fragwürdig. Und widerspricht sämtlichen Zielsetzungen und Verlautbarungen. bearbeitet 8. März 2019 von caelus 2 Zitieren
caelus Geschrieben 8. März 2019 Geschrieben 8. März 2019 (bearbeitet) Für die Interpretation 2 spricht die Externe Links nur für Mitglieder sichtbar "Nicht-Typ zugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen - Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung FprEN 17128:2018" Zuständig ist die Arbeitsgruppe CEN/TC 354/WG 4 - Light electric vehicles and self-balancing vehicles Da ist von "nicht-Typ zugelassen" die Rede (engl. "Non-type approved"). Müsste genauer "nicht typgeprüft" oder besser "von der Typrüfungspflicht befreit" oder kurz "typprüfungsfrei" heißen. Die LEAV Nomenklatur (s.o.) klassifiziert sie als "Light Electric Vehicles excluded from type-approval". Es gibt also eine europäische Richtlinien, wie mit diesen PLEV zu verfahren ist. Und zwar typprüfungsfrei und bis 25km/h. Leider kann man die DIN wieder nicht einsehen (Paywall), nur hier das . Sämtliche Arbeiten am BMVI/BASt scheinen aber so angelegt zu sein, dass es auf typrüfungspflichtige Fahrzeuge hinausläuft, siehe ("Genehmigungsfähigkeit", "Fahrzeuge klassifizieren", "Anforderungen festlegen"). Ich bin übrigens über im M365 Wiki gestoßen. Das gilt übergreifend für alle PLEV. Ich würde das als Lektüre allen empfehlen. Sehr gute Übersicht und Linkliste. bearbeitet 8. März 2019 von caelus 1 Zitieren
Holz Geschrieben 8. März 2019 Geschrieben 8. März 2019 Ach ja, der M 365 Roller, DASS typische elektrische Kleinstfahrzeug. Und für genau solche Fahrzeuge wurde doch die Bundesregierung 2016 aufgefordert eine gesetzliche Regelung zu erstellen, und zwar mit dem Hintergrund diese kleinen elektr. Fahrzeuge zu legalisieren. Komisch eigentlich, dass nur unsere Politer dieser Aufgabenstellung bis heute nicht erfolgreich nachgekommen sind - völlig versagt - 6 setzen ! Nicht nur ein Alleingang was die Verordnung anbelangt, vor allem alleiniges Versagen, den es gibt ja wohl doch Länder, die es hingekommen haben! Zitieren
oldtrapper Geschrieben 8. März 2019 Geschrieben 8. März 2019 (bearbeitet) twimc: "Neues" aus Österreich ... dort ist auch ein Verordnungsentwurf unterwegs ... sry, falls das schon mal gepostet wurde Externe Links nur für Mitglieder sichtbar Zusammengefasst: § 88b. Rollerfahren (1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der zu- ständigen Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern erlaubt wurde. Das Fah ren ist mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern ist auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig. (2) Rollerfahrer haben die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; die Be- nützungspflicht für Radfahranlagen gilt sinngemäß (§ 68 Abs. 1). Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. (3) Rollerfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, in Fußgän- gerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen. (4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. 8. In § 94d Z 20 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 21 angefügt: „21. die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.“ 9. An § 103 wird folgender Abs. 21 angefügt: „(21) § 2 Abs. 1 Z 19 und Z 23, § 46 Abs. 6, § 52 lit. a Z 14a, § 79 Abs. 4, § 88b sowie § 94d Z 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.“ Aus einer Textgegenüberstellung geht hervor, dass Gemeinden bestimmte Gehsteige festlegen können, auf denen Rollerfahren erlaubt ist(Paragraf 94d). Wobei daraus nicht unbedingt die Verpflichtung herauszulesen ist, dass man dort auch am Gehsteig fahren muss, sondern einfach nur kann: Und die Österreicher haben auf der Website einen eigenen TAB für Stellungnahmen von jedermann. Habbich mal aus meiner Telegramgruppe zu meinem Roller geklaut. Und so sieht dann die Presseberichterstattung dazu aus bearbeitet 8. März 2019 von oldtrapper 1 Zitieren
barney Geschrieben 8. März 2019 Geschrieben 8. März 2019 (bearbeitet) Kommentar: Nur 20 km/h auf E-Scootern – Fahrspaß in Deutschland nur fürs Auto | heise online Externe Links nur für Mitglieder sichtbar bearbeitet 8. März 2019 von barney 1 Zitieren
Kai Geschrieben 8. März 2019 Geschrieben 8. März 2019 Jan-Keno Janssen, war das nicht der hier: Kleiner Scherz *hust* Nee wieder mal ein Super Kommentar von ihm, endlich schreibt mal jemand Vernünftiges. 1 Zitieren
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